Entlastungsbetrag: 131 € im Monat sinnvoll nutzen

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad haben Anspruch auf 131 € monatlich – den sogenannten Entlastungsbetrag. Doch wie kann man ihn konkret einsetzen und was sollte man unbedingt wissen?

Wer bekommt den Entlastungsbetrag?

Alle Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, unabhängig davon wie häufig sie Unterstützung benötigen.

Was kann man damit bezahlen?

Der Betrag darf ausschließlich für qualitätsgesicherte Unterstützung im Alltag genutzt werden, z. B.:

  • Unterstützung im Haushalt (Putzhilfe, Wäsche)
  • Betreuung & Begleitung (z. B. Spaziergänge)
  • Hilfe durch anerkannte Nachbarschaftshelfer

Wie kommt man an passende Unterstützung?

Sie haben verschiedene Möglichkeiten:

  • Dienstleister nutzen: Dazu gehören haushaltsnahe Dienste, Betreuungsdienste, Alltagsbegleiter oder Pflegebegleitdienste, die von der Pflegekasse anerkannt sind. Diese rechnen meist direkt mit der Pflegekasse ab, sodass Sie sich um nichts kümmern müssen.
  • Nachbarschaftshilfe organisieren: Sie dürfen den Entlastungsbetrag auch nutzen, um nicht-verwandte Personen, z. B. Nachbarn oder Freunde, für bestimmte unterstützende Tätigkeiten zu entlohnen.
    Voraussetzung: Diese Personen müssen je nach Bundesland bestimmte Bedingungen erfüllen (z. B. Teilnahme an einem kurzen Schulungskurs, Registrierung bei der Pflegekasse).

Tipp

Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach einer Liste anerkannter Anbieter. Und erkundigen Sie sich, welche Voraussetzungen für Nachbarschaftshilfe erfüllt sein müssen.

Wie wird abgerechnet?

  • Direkte Abrechnung: Der Dienstleister rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
  • Indirekte Abrechnung: Sie zahlen selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein, um sich das Geld erstatten zu lassen.

Tipp

Der Entlastungsbetrag kann angespart werden – aber nur bis zum 30. Juni des Folgejahres!
Beispiel: Nicht genutzte Beträge aus dem Jahr 2024 verfallen am 30. Juni 2025, wenn sie nicht vorher abgerufen werden.

FAQ

Nicht genutzte Beträge verfallen spätestens am 30. Juni des Folgejahres.
Nein, enge Angehörige (z. B. Ehepartner, Kinder) dürfen nicht bezahlt werden. Nur externe Helfer oder entsprechend geschulte Nachbarschaftshelfer sind zulässig.
Nein, im stationären Bereich (Pflegeheim) entfällt der Entlastungsbetrag in der Regel.
Nein, er wird automatisch bewilligt, sobald ein Pflegegrad besteht. Sie müssen nur die Leistung bei der Pflegekasse nachweisen bzw. über einen anerkannten Anbieter abrechnen.

Die Pflegekasse übernimmt maximal 131 € im Monat. Alles darüber hinaus zahlen Sie selbst.

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